Satzung
Penya Blaugrana Stuttgart e.V.

(offizieller Fanclub des FC Barcelona)

 

§ 1
Name, Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Penya Blaugrana Stuttgart e.V.“ und
hat seinen steuerlichen Sitz in 70195 Stuttgart, Furtwänglerstraße 63.

§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck
– Fans, Freunde und Mitglieder des FC Barcelona zu einer Interessengemeinschaft
zusammenzuführen.
– Den FC Barcelona nach freier Entscheidung in allen Belangen und Zielen zu unterstützen.
– Das Image des FC Barcelona in der Öffentlichkeit positiv zu fördern.
– Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche und kulturelle Zwecke, die im Sinne
des FC Barcelona stehen.
– Der Verein ist parteipolitisch neutral und frei von rassistischen und religiösen Tendenzen.
– Die Organisation von gemeinsamen sportlichen Veranstaltungen und Unternehmungen wie z.B. Reisen zu den Heim- und oder Auswärtsspielen des FC Barcelona
– Darstellung der Fernsehübertragungen der Fußballspiele und andere Sportarten, sowie
eventuelle Teilnahme an Sportveranstaltungen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Eintritt, diese Satzung und die Beschlüsse des Vereins
anzuerkennen.
Außerdem ist ein Verhaltenscodex für die Mitglieder des Vereins bindend, welchem bei der Anmeldung zugestimmt werden muss.
Der Aufnahmeantrag (Anmeldeformular) mit mindestens der Vorgabe des Namens, Alter, Anschrift und Emailadresse ist schriftlich einzureichen.
Über den Eintritt entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Vereinssatzung und der
Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
Sie besitzen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr das aktive Wahlrecht und ab dem 18.Lebensjahr das
passive Wahlrecht.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorganen nach Kräften zu fördern und zu befolgen.
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Einhaltung eines Verhaltenscodex, welchem bei Eintritt in den Verein schriftlich zugestimmt wurde.
Die Mitglieder haben den jährlichen Mitgliedsbeitrag immer zum 01.01. des Jahres zu entrichten. Dieser wird bei Bedarf jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 20,- Euro ist bei Vereinsbeitritt zu entrichten.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
Bei Neueintritt im Laufe eines Jahres wird der Mitgliedsbeitrag immer quartalsweise anteilig festgelegt.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit nach schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Vorstand behält sich vor, bei Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben, bei grob vereinsschädigendem Verhalten, welches das Image des Vereins oder des FC Barcelona schädigt oder zum Schutz von anderen Mitgliedern außerordentlich, fristlos zu kündigen (Ausschluss).
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Durch eine Beendigung der Mitgliedschaft können keine Ansprüche gegen den Verein erhoben werden.

§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr als Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einzuberufen.
Die Einladung hat schriftlich oder in Textform, mit einer Frist von zwei Wochen und mit einer
Tagesordnung zu erfolgen.
Die Versammlung ist dann immer beschlussfähig unabhängig von der anwesenden Mitgliederanzahl.
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenbericht vom Vorstand
– Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
– Neuwahl des Vorstandes (siehe § 9 der Satzung)
– Satzungsänderungen und eventuelle Änderungen von Mitgliedsbeiträgen

Bei Abstimmungen zu Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit und erfolgt
grundsätzlich offen durch Handzeichen.
Wenn ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer dies verlangt, muss geheim mit Stimmzettel
abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussgegenstand abgelehnt.
Dies gilt nicht bei einer Wahl, bei jener ist im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen und vom Schriftführer und Präsident zu
unterzeichnen, Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen.

§ 9
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand
– Präsident (Dieser muss zwingend Mitglied vom FC Barcelona sein).
– Vizepräsident
– Zweiter Vizepräsident
– Dem Schriftführer
– Kassierer
Sowie:
– Fünf Beisitzern, welche gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand
bilden.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der Präsident vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Wenn der Präsident nicht bei Mitgliederversammlungen, Verhandlungen, Veranstaltungen, in welchen
man den Verein vertreten muss, anwesend sein kann, übernimmt der Vizepräsident seine Funktion.
Sollte der Vizepräsident auch nicht anwesend sein, übernimmt der zweite Vizepräsident seine Funktion.
So verhält es sich auch bei allen benötigten Unterschriften.
Es wird festgelegt, dass der Präsident, der Vizepräsident und der zweite Vizepräsident jeweils einzeln
Vertretungs- und Unterschriftsberechtig ist.
Es wird festgelegt, dass der Präsident der Vizepräsident, der zweite Vizepräsident, der Kassierer sowie der zuständige Vertreter des Kassierers Zugriff auf das Bankkonto des Vereins erhält und jeweils einzeln
verfügungsberechtigt und unterschriftsberechtigt ist.
Der Vorstand wird für die Zeit von 4 Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für
den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bestimmen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat die Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach § 8 dieser Satzung vorbehalten bleibt.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
– Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 10
Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
– Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
– Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
– Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
– Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
– Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
– Das recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Soweit gem. § 38 BDSG notwendig, bestellt der geschäftsführende Vorstand einen
Datenschutzbeauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DS-GVO und dem BDSG

§ 11
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer hierfür einberufenen
Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren bestellt.
Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Verein:
KID´S DAY E.V. in 70191 Stuttgart, Kleinstraße 28 zu.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 27.06.2020 und tritt mit der Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.

Änderungshistorie
Beschluss der Überarbeitung durch die Mitgliederversammlung am 21.10.2023 und tritt mit der
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
(Details sind der Einladung zur Mitgliederversammlung und dem Protokoll der Mitgliederversammlung zu entnehmen)